ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER CNC24 GMBH

Stand 29.01.2021


1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich


1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen CNC24 GmbH, Genthiner Str. 32, 10785 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg HRB 209482 B (nachfolgend „CNC24“) und Ihnen (nachfolgend „Kunde“). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Die AVB sind Bestandteil aller Verträge, die CNC24 mit dem Kunden über die von CNC24 angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen Leistungen oder Angebote von CNC24 an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Die AVB regeln zudem die Vertragsanbahnung über die von CNC24 angebotenen Lieferungen oder Leistungen und den diesbezüglichen Informationsaustausch zwischen dem Kunden und CNC24.

1.3 Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.4 Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CNC24 ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (z.B. E-Mail, Brief) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn CNC24 in Kenntnis der AGB des Kunden eine Bestellung entgegennimmt.

2. Angebot, Vertragsschluss


2.1 CNC24 ist der kompetente Partner für die Fertigung von mechanischen Bauteilen. Kundenanfragen für Fertigungsprojekte („Projektanfragen“) an CNC24 können schriftlich oder per E-Mail oder Fax oder (fern-)mündlich gestellt werden. Zudem hostet und unterhält CNC24 eine auf der Website www.CNC24.com verfügbare Online-Plattform („Kundenplattform“), die es Kunden von CNC24 ebenfalls ermöglicht, Projektanfragen zu stellen.

2.2 Für die Projektanfrage über die Kundenplattform erklärt sich der Kunde damit einverstanden, die im Kontaktformular geforderten Daten wahrheitsgemäß, genau, aktuell und vollständig anzugeben (die „Kontaktdaten“).

2.3 Nach deren Eingang analysiert CNC24 die Projektanfrage und holt, soweit erforderlich, Angebote von Zulieferern und Partnerbetrieben ein. Auf Basis der daraus gewonnenen Informationen kalkuliert CNC24 den voraussichtlichen Preis und die voraussichtliche Lieferzeit für die Ware (nachfolgend „Fertigungsinformation“) und informiert den Kunden darüber. CNC24 weist darauf hin, dass die Fertigungsinformationen u. a. auf fristgebundenen Angeboten von Zulieferern und Partnerbetrieben von CNC24 basieren. Laufen diese Fristen ab, können sich die mit den Fertigungsinformationen übermittelten voraussichtlichen Preise und voraussichtlichen Lieferzeiten ändern. Das ist typischerweise nach Ablauf von 20 Werktagen nach Erhalt der Fertigungsinformationen der Fall, sodass bei einer späteren Bestellung eine Nachkalkulation erforderlich werden kann. Entsprechendes gilt, wenn die Angaben des Kunden in der verbindlichen Bestellung von denen in der Projektanfrage abweichen (z.B. hinsichtlich der Stückzahl).

2.4 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. CNC24 berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Über etwaige Verzögerungen im Annahmeprozess wird CNC24 unverzüglich unterrichten.

2.5 Die Annahme der Bestellung durch CNC24 erfolgt elektronisch durch Übersendung einer Auftragsbestätigung. Bestellung und Auftragsbestätigung bilden, einschließlich dieser AVB, die vertragliche Grundlage für die Leistungen von CNC24 („Fertigungsvertrag“).

2.6 CNC24 ist berechtigt, Dritte mit der Herstellung der vom Kunden unter einem Fertigungsprojekt bestellten Teile zu beauftragen. Einer Zustimmung des Kunden bedarf es hierfür nicht. CNC24 ist auch nicht verpflichtet, den Kunden hierüber zu informieren.

3. Pflichten des Kunden


3.1 Der Kunde ist verpflichtet, CNC24 eine vollständige und richtige Spezifikation zur Ausführung des Fertigungsprojekts zu übergeben. Sämtliche Zeichnungen, Grafiken, Muster und andere Informationen, die Kunde CNC24 im Zusammenhang mit dem Fertigungsprojekt zur Verfügung stellt oder zu denen CNC24 in diesem Zusammenhang Zugang gewährt wird, müssen in jeder Hinsicht richtig und vollständig sein.

3.2 Der Kunde sichert CNC24 zu, zur Verwendung der Spezifikationen berechtigt zu sein und räumt CNC24 die zur Durchführung der Bestellung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Dies schließt insbesondere auch die Übermittlung an Partnerbetriebe und sonstige Vertragspartner ein, deren sich CNC24 zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen und Lieferungen bedient.

3.3 Der Kunde versichert zudem, dass die unter einem Fertigungsvertrag bestellte Ware (a) vom Kunden nur zu gesetzeskonformen Zwecken bestellt und verwendet wird; (b) vom Kunden nicht als Sicherheitsbauteil i.S.d. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verwendet wird; (c) vom Kunden nicht als oder für Waffen, Kriegswaffen i.S.d. Kriegswaffenkontrollgesetzes verwendet oder zu diesem Zweck in Auftrag gegeben wird; (d) nicht für den Export in die Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt ist und verwendet wird.

4. Preise, Zahlungsbedingungen


4.1 Der im Fertigungsvertrag ausgewiesene Preis ist bindend. Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sind im Preis nicht enthalten und vom Kunden zu tragen. 

4.2 CNC24 darf dem Kunden zeitgleich mit oder zu jeder Zeit nach der Mitteilung, dass die Produkte zur Abholung bereit stehen, die Produkte in Rechnung stellen. 

4.3 Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei CNC24. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die CNC24 Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

4.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

4.5 CNC24 ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von CNC24 durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

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5. Lieferung, Lieferzeit


5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms 2020). Ist davon abweichend die Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CNC24 noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.

5.2 Von CNC24 in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.3 Der von CNC24 angenommene Liefertermin steht unter dem Vorbehalt des inhaltlich und umfänglich richtigen sowie rechtzeitigen Erhalts der Ware von etwaigen Partnerbetrieben. Kann diese Vorlieferung nicht entsprechend in Empfang genommen werden aus Gründen, die CNC24 nicht zu vertreten hat, wird CNC24 den Kunden unverzüglich hierüber informieren.

5.4 CNC24 ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, CNC24 erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.5 Gerät CNC24 mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von CNC24 auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 8 dieser AVB beschränkt.

5.6 Soweit nach dem Fertigungsvertrag eine Abnahme stattzufinden hat, so hat sie der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach der Lieferung vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt, falls nicht der Kunde innerhalb dieser Frist schriftlich genau bezeichnete Mängel, unbeschadet der Ziff. 7.3 dieser AVB, rügt; für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rüge bei CNC24 maßgeblich. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Ware in Gebrauch genommen worden ist.

6. Eigentumsvorbehalt


6.1 CNC24 behält sich das Eigentum an der an den Kunden gelieferten Ware bis zur CNC24 Stand 29.01.2021 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen aus der Vertragsbeziehung mit dem Kunden vor.

6.2 Der Kunde verwahrt die Ware unentgeltlich für CNC24. Er ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6.3 Wird die Ware vom Kunden verarbeitet, ist vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung von CNC24 als Hersteller erfolgt und CNC24 unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Materialien mehrerer Eigentümer erfolgt und der Wert der verarbeiteten Sache den Wert der Produkte übersteigt – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Sollte CNC24 ein solches Eigentum nicht erwerben, überträgt der Kunde bereits zum jetzigen Zeitpunkt sein zukünftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf CNC24. Wird die Ware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und muss die andere Sache als Hauptsache betrachtet werden, überträgt der Kunde – soweit er der Eigentümer der Hauptsache ist – das Miteigentum am einheitlichen Gegenstand im in Satz 1 angeführten Verhältnis auf CNC24.

6.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Ware oder verarbeiteten Produkte tritt der Kunde bereits zum jetzigen Zeitpunkt die entstehenden Ansprüche gegenüber dem Erwerber sicherungshalber – im Fall eines Miteigentums von CNC24 an der Ware im Verhältnis zum entsprechenden Miteigentumsanteil – an CNC24 ab. Selbiges gilt für andere Ansprüche, die an die Stelle der Ware treten oder anderweitig hinsichtlich der Ware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Fall von Verlust oder Zerstörung.

6.5 Hat der Kunde die Produkte zum Fälligkeitstermin nicht vollständig gezahlt, räumt der Kunde CNC24 hiermit die unwiderrufliche Befugnis ein (oder beschafft die entsprechende Befugnis für CNC24), die unbezahlte Ware zu jeder Zeit nach dem Fälligkeitstermin ganz oder teilweise wieder in Besitz zu nehmen und sich Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden oder betroffener Dritter zu verschaffen, um alle notwendigen Schritte zur Wiedererlangung dieser Ware und zur Entfernung von selbigen aus den genannten Räumlichkeiten zu unternehmen.

6.6 CNC24 wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei CNC24.

7. Gewährleistung, Mängelrügen


7.1 Im Fall von Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

7.2 Soweit der Kunde CNC24 eine Spezifikation der herzustellenden Ware übergibt, gewährleistet CNC24 ausschließlich die Einhaltung dieser Spezifikation. Mit der Spezifikation ist die Beschaffenheit der Produkte abschließend beschrieben, eine weitere Gewährleistung oder Garantie, wie z.B. die Eignung des Produkts für einen bestimmten Zweck, übernimmt CNC24 nicht.

7.3 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn CNC24 nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge CNC24 nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Macht der Kunde einen Mangel geltend, hat er diesen genau zu bezeichnen, um CNC24 eine Prüfung des Mangels zu ermöglichen. 

7.4 Auf Verlangen von CNC24 ist die beanstandete Ware frachtfrei an CNC24 zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet CNC24 die Kosten des günstigsten Versandweges. Das dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.5 Bei Sach- oder Rechtsmängeln der gelieferten Ware ist CNC24 zur Nacherfüllung verpflichtet. CNCTeile kann nach hierzu nach seiner Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue Sache liefern (Ersatzlieferung). Die Nacherfüllung beinhaltet aber weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn CNC24 ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.6 Bei Rechtsmängeln ist CNC24 zudem berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung nach eigenem Ermessen etwa erforderliche Nutzungsrechte nachzuerwerben oder die vertragsgegenständliche Ware bzw. Lieferung im Rahmen der Spezifikation so anzupassen, dass keine Rechtsmängel (mehr) vorliegen. Sofern die Parteien räumliche Beschränkungen der Nutzung vereinbaren, können auch etwaige Rechtsmängel nur im Hinblick auf das insoweit vereinbarte Gebiet geltend gemacht werden.

7.7 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von CNC24, kann der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 8 Schadensersatz verlangen.

7.8 Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt, wenn und soweit der Kunde ohne Zustimmung von CNC24 die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von CNC24 oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

8. Haftung, Freistellung


8.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, auf Arglist, oder der Verletzung CNC24 Stand 29.01.2021 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen einer Beschaffenheitsgarantie von CNC24, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Ansprüche aus dem ProdHaftG bleiben hiervon unberührt.

8.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CNC24 nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder um eine Haftung nach dem ProdHaftG.

8.3 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten gleichermaßen für Organe, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen von CNC24.

8.4 Der Kunde hat CNC24 von allen ihr aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen seine in Ziff. 3 geregelten Pflichten oder im Zusammenhang damit entstehenden Verlusten oder Schäden freizustellen und dagegen schadlos zu halten, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsvertretung.

9. Höhere Gewalt

9.1 Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis von außen wirkt, das nicht der Risiko- bzw. Herrschaftssphäre der Parteien zuzurechnen ist, nicht vorhersehbar ist und auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet werden kann und dadurch eine Partei hierdurch ganz oder teilweise an der Erbringung der durch diese Partei geschuldeten Leistung gehindert ist.

9.2 Liegt ein Fall höherer Gewalt nach Ziff. 9.1 vor, werden die gegenseitigen Pflichten für die Wirkungsdauer der höheren Gewalt ausgesetzt, sofern die gehinderte Partei die andere Partei unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt informiert hat. Soweit das Ereignis Höherer Gewalt die Leistungsfähigkeit der betroffenen Partei zwar beeinträchtigt, nicht aber ausschließt, ist diese Partei berechtigt, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Partei in angemessenem Umfang für die Zeit der Höheren Gewalt zu reduzieren.

9.3 Dauert die Wirkung der höheren Gewalt länger als drei Monate an, ist die jeweils nicht betroffene Partei berechtigt, vom konkret betroffenen Fertigungsvertrag zurückzutreten.

10. Schutzrechte


Jede Partei bleibt Inhaber aller ihrer Rechte Geistigen Eigentums. Dem Kunden werden keine Nutzungsrechte an den Waren oder Lieferungen eingeräumt, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich vereinbart. Etwaige Rechte des Kunden aus Ziffern 7 und 8 bleiben unberührt.

11. Vertraulichkeit


11.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle auf welche Weise auch immer übermittelten oder präsentierten (mündlich oder schriftlich offengelegten) Informationen, die die Geschäfte, Angelegenheiten, Aktivitäten, Kunden, Verfahren, Budgets, Preisbildungsverfahren, Produktinformationen, Strategien, Entwicklungen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Personal oder Lieferanten von CNC24 betreffen, sowie alle aus solchen Informationen abgeleiteten Informationen und alle sonstigen von CNC24 eindeutig als vertraulich bezeichneten Informationen oder Informationen, die begründetermaßen als vertraulich anzusehen sind („Vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen weder insgesamt noch teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von CNC24 Stand 29.01.2021 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen CMCTeile24 gegenüber Dritten offengelegt werden, ausgenommen gegenüber ihren an der Durchführung dieses Vertrages beteiligten Geschäftsführern, Mitarbeitern, Vertretern oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden steuerlichen oder rechtlichen Beratern, jeweils vorausgesetzt, sie benötigen diese Informationen („need-to-know“) und unterliegen Vertraulichkeitspflichten, die den in dieser Ziffer 11.1 beschriebenen entsprechen.

11.2 Die Vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung oder Wahrnehmung von Rechten und/oder der Erfüllung von Pflichten aus diesen Einkaufsbedingungen und den hierunter geschlossenen Fertigungsverträgen und nicht auf andere Weise zum eigenen Nutzen der empfangenden Partei oder zum Nutzen Dritter verwendet werden.

11.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Vertrauliche Informationen oder Teile von Vertraulichen Informationen, (i) deren Herausgabe CNC24 schriftlich zugestimmt hat, (ii) die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich wurden, (iii) die dem Kunden ohne Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offengelegt wurden, (iv) die vom Kunden unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden, oder (v) die aufgrund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften oder verbindlicher behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. In diesem Fall darf der Kunde Vertrauliche Informationen von CNC24 nur in dem gesetzlich geforderten Umfang preisgeben. Der zur Offenlegung aufgeforderte Kunde ist, soweit rechtlich nicht unzulässig, verpflichtet, CNC24 vor einer Weitergabe von Vertraulichen Informationen unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen und den Umfang der Weitergabe abzustimmen.

12. Schlussbestimmungen


12.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform, sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese AVB. Das gilt auch für eine Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzuweichen oder es aufzuheben.

12.2 Diese AVB sowie die zwischen CNC24 und dem Kunden unter diesen AVB geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

12.3 Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort und ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesen AVB und unter diesen AVB geschlossener Verträge Berlin.

12.4 Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AVB nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.